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§ 64g KDV 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Fahrlehrausweis

§ 64g.

(1) Der Fahrlehrausweis hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster derAnlage 11 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials haben der ISO-Norm 7810 zu entsprechen. Es sind dem Stand der Technik entsprechende Fälschungssicherheitsmerkmale anzubringen.

(2) Der Fahrlehrausweis hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. auf der Vorderseite mit der aus der Anlage 11 ersichtlichen Nummerierung:
  1. a) Vor- und Familienname,
  2. b) Geburtsdatum,
  3. c) Ausstellungsdatum,
  4. d) Ausstellungsbehörde,
  5. e) fortlaufende Nummer,
  6. f) Lichtbild mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss;
  1. 2. auf der Rückseite mit der aus Anlage 11 ersichtlichen Nummerierung:
  1. a) Angabe, ob eine Fahrlehr- oder eine Fahrschullehrberechtigung vorliegt,
  2. b) Angabe, für welche Klassen die Berechtigung gilt,
  3. c) das Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Berechtigung.

(3) Für die Ausstellung eines Fahrlehrausweises ist ein Kostenersatz in der Höhe von 48,80 Euro zu erstatten, der dem Produzenten gebührt. Dieser Kostenersatz ist von der Behörde vor Erteilung des Produktionsauftrages einzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40261188

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