vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 1 Luftverkehrsabkommen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1991

Anlage 1

— Fluglinienplan

I. Fluglinien die von den von der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Unternehmen betrieben werden:

Punkte im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Alle Punkte in der Bundesrepublik Deutschland

1. Wien

2. Salzburg

3. Klagenfurt

4. Innsbruck

5. Graz

6. Linz

  

dabei eine frei bestimmbare Zwei-Punkt-Landung, ansonsten jedoch nicht mehr als ein Punkt je Linie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.

II. Fluglinien, die von den von der Republik Österreich bezeichneten Unternehmen betrieben werden:

Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Punkte im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

Alle Punkte in der Republik Österreich

1. Berlin

2. Düsseldorf

3. Frankfurt

4. München

5. Stuttgart

6. Hamburg

7. Dresden oder Leipzig

8. ein weiterer von den Luftfahrtbehörden zu vereinbarender Punkt

  

dabei eine frei bestimmbare Zwei-Punkt-Landung, ansonsten jedoch nicht mehr als ein Punkt je Linie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

10011380

Dokumentnummer

NOR40006892

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)