Artikel 17
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt dreißig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt ein Jahr nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 15. März 1965 in zwei Urschriften.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019
Gesetzesnummer
10011380
Dokumentnummer
NOR40006891
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