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Artikel 13 Luftverkehrsabkommen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.1966

Artikel 13

Zur Erörterung von Änderungen dieses Abkommens oder des Fluglinienplans kann eine Vertragspartei jederzeit eine Konsultation beantragen. Das gleiche gilt für die Erörterung der Auslegung und Anwendung des Abkommens, wenn nach Ansicht einer Vertragspartei ein Meinungsaustausch nach Artikel 12 ohne Erfolg geblieben ist. Die Konsultation beginnt binnen sechzig Tagen nach Eingang des Antrags.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

10011380

Dokumentnummer

NOR40006887

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