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Zusatzabk Guadalajara – Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.1966

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 30.11.1968 eingearbeitet.

§ 0

Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen

Kurztitel

Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 46/1966

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.03.1966

Unterzeichnungsdatum

18.09.1961

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Langtitel

(Übersetzung)

Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr

StF: BGBl. Nr. 46/1966 (NR: GP X RV 794 AB 852 S. 85 . BR: S. 231.)

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 286/1961

Sonstige Textteile

Nachdem das am 18. September 1961 in Guadalajara abgeschlossene Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Zusatzabkommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Zusatzabkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 29. September 1965

Ratifikationstext

Die Beitrittsurkunde ist am 21. Dezember 1965 bei der mexikanischen Regierung hinterlegt worden. Das vorliegende Zusatzabkommen ist daher gemäß seinem Artikel XIV Absatz 2 für Österreich am 21. März 1966 in Kraft getreten.

Laut Mitteilung des mexikanischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten haben bis am 21. Dezember 1965 noch folgende Staaten ihre Ratifikations- beziehungsweise Beitrittsurkunden hinterlegt:

Australien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Jamaika, Mexiko, Niederlande, Niger, Polen, Rumänien, Schweiz, Ungarn, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

(Anm.:letzte Anpassung durchKundmachung BGBl. Nr. 403/1968)

Vereinigtes Königreich

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat am 10. Dezember 1964 gemäß Artikel XVI das Zusatzabkommen notifiziert, daß das Zusatzabkommen auf Südrhodesien ausgedehnt wird.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat gemäß Artikel XVI Absatz 1 des vorliegenden Zusatzabkommens erklärt, daß dieses auf folgende weitere Gebiete ausgedehnt wird:

Akrotiri und Khekelia (Gebiete des souveränen Stützpunktes des Vereinigten Königreichs auf der Insel Cypern), Bahamas, Bermuda, Britisches Antarktisches Territorium, Britische Jungfern-Inseln, Britisch-Honduras, Cayman-Inseln, Falkland-Inseln, Fidschi, Gibraltar, Gilbert- und Ellice-Inseln, Hongkong, Kanal-Inseln, Insel Man, Mauritius, Montserrat, Salomon-Inseln, St. Helena und Ascension, Seychellen sowie Turks- und Caicos-Inseln.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE UNTERZEICHNERSTAATEN DIESES ABKOMMENS,

IN DER ERWÄGUNG, daß das Warschauer Abkommen keine besonderen Bestimmungen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr enthält, die von einer Person ausgeführt wird, die nicht Partei des Beförderungsvertrages ist,

IN DER ERWÄGUNG, daß es daher wünschenswert ist, Regeln festzulegen, die auf diesen Fall anzuwenden sind,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 30.11.1968 eingearbeitet.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10011379

Dokumentnummer

NOR11011644

alte Dokumentnummer

N9196614113T

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