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Artikel XIII Zusatzabk Guadalajara

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.1966

Artikel XIII

(1) Dieses Abkommen tritt, sobald es von fünf Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist, zwischen diesen Staaten am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der es später ratifiziert, tritt es am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

(2) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko läßt dieses Abkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten bei den Vereinten Nationen und bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registrieren.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2024

Gesetzesnummer

10011379

Dokumentnummer

NOR40055912

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