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Artikel 9 Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 9

Vertretung in den Betriebswechselbahnhöfen

Die Nachbarverwaltung kann in den Betriebswechselbahnhöfen eine Vertretung einrichten, deren Befugnisse sich auf eisenbahndienstliche Belange beschränken und im einzelnen von den Eisenbahnverwaltungen vereinbart werden.

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