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Artikel 10 Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 10

Grenzabfertigung

Die Grenzabfertigung (Artikel 2 lit. g) wird von den zuständigen Organen jedes der beiden Vertragsstaaten auf seinem Staatsgebiet oder auf Grund einer gesonderten Vereinbarung beider Vertragsstaaten in den fahrenden Zügen oder in Bahnhöfen auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates vorgenommen.

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