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Artikel 8 Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 8

Anlagen

(1) Jede Eisenbahnverwaltung beaufsichtigt, erhält und erneuert die gesamten Anlagen der auf ihrem Gebiet befindlichen Betriebswechselbahnhöfe und Anschlußgrenzstrecken.

(2) Der Nachbarverwaltung werden in den Betriebswechselbahnhöfen die von ihr zur Abwicklung ihres Dienstes benötigten Räume, Anlagen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Wenn die vorhandenen Räume, Anlagen oder Einrichtungen nicht ausreichen oder nicht entsprechen, wird die Eigentumsverwaltung im Einvernehmen mit der Nachbarverwaltung notwendige und wirtschaftlich vertretbare Herstellungen auf eigene Kosten ausführen.

(3) Für die der Nachbarverwaltung in den Betriebswechselbahnhöfen überlassenen und von dieser ausschließlich benützten Räume, Anlagen und Einrichtungen leistet sie eine den Selbstkosten entsprechende Vergütung.

(4) Die baulichen und technischen Ausgestaltungen der Anschlußgrenzstrecken werden im Einvernehmen der beiden Eisenbahnverwaltungen von der Eigentumsverwaltung auf eigene Kosten ausgeführt.

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