vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 7

Vergütung der Leistungen

Die von einer Eisenbahnverwaltung für die andere erbrachten Leistungen sind tunlichst in natura auszugleichen. Soweit dies nicht möglich ist, sind die Selbstkosten zu vergüten. Die Einzelheiten werden von den Eisenbahnverwaltungen vereinbart.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)