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Artikel 3 Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 3

Grenzübergang

(1) Zur Durchführung des Grenzüberganges der Eisenbahnen werden folgende Strecken eröffnet:

  1. a) Rosenbach/Jesenice
  2. b) Bleiburg/Prevalje
  3. c) Spielfeld-Straß/Šentilj

(2) Für die im Absatz 1 genannten Strecken werden folgende Betriebswechselbahnhöfe festgelegt:

  1. a) Jesenice
  2. b) Bleiburg
  3. c) Spielfeld-Straß

(3) Grenzbahnhöfe im Sinne dieses Abkommens sind:

  1. a) Rosenbach
  2. b) Prevalje
  3. c) Sentilj

(4) Die Eisenbahnverwaltungen der Vertragsstaaten können vereinbaren, daß Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes in anderen als den im Absatz 2 genannten Bahnhöfen vorgenommen werden, ohne dass dadurch diese Bahnhöfe als Betriebswechselbahnhöfe gelten. In diesem Falle gelten die Bestimmungen, die den Anschluß- und Übergangsdienst auf der Anschlußgrenzstrecke und im Betriebswechselbahnhof regeln, sinngemäß; dies gilt nicht für die Bestimmungen des Artikels 11.

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