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Artikel 2 Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Abkommens bezeichnen die Begriffe:

  1. a) „Gebietsstaat“ den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der Anschluß- und Übergangsdienst der Eisenbahnen stattfindet, „Nachbarstaat“ den anderen Staat;
  2. b) „Betriebswechselbahnhof“ den Bahnhof, in dem der Anschluß- und Übergangsdienst im Eisenbahnverkehr durchgeführt wird;
  3. c) „Anschlußgrenzstrecke“ die Strecke zwischen der Staatsgrenze und dem Betriebswechselbahnhof;
  4. d) „Anschluß- und Übergangsdienst“ den zur Durchführung des Grenzüberganges erforderlichen Verkehrsdienst der beiden Eisenbahnverwaltungen;
  5. e) „Eigentumsverwaltung“ die Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates;
  6. f) „Nachbarverwaltung“ die Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates;
  7. g) „Grenzabfertigung“ die Durchführung des Verfahrens, das in den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten für den Eingang, Ausgang und Durchgang von Personen, Gepäck, Waren, Werten und Postsachen vorgesehen ist.

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