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Artikel 15 Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 15

Beistand und strafrechtlicher Schutz

(1) Die Dienststellen und die Bediensteten des Gebietsstaates sind verpflichtet, den Eisenbahndienststellen der Nachbarverwaltung, die im Gebietsstaat liegen, sowie den Eisenbahnbediensteten dieser Verwaltung bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen Beistand zu gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen im Sinne dieses Abkommens in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener Eisenbahnbediensteter.

(2) Die strafrechtlichen Vorschriften des Gebietsstaates zum Schutze von eisenbahndienstlichen Handlungen und zum Schutze von Eisenbahnbediensteten gelten auch für strafbare Handlungen, die gegenüber den im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung begangen werden, wenn sich diese in Ausübung des Dienstes befinden oder die Tat in Beziehung auf diesen Dienst begangen wird.

(3) Den Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung wird seitens der Eigentumsverwaltung im Falle der Erkrankung oder eines Unfalles auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Betriebswechselbahnhof sowie im erweiterten Zugförderungsdienst (Artikel 6) die notwendige Erste Hilfe gewährt.

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