Artikel 23
Besondere Vereinbarungen
Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten können, soweit dies notwendig erscheint, zur Durchführung dieses Abkommens außer den im vorstehenden bereits vorgesehenen Vereinbarungen noch besondere Vereinbarungen abschließen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)