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Artikel 22 Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 22

Abgabenfreiheit für Vereinbarungen

Die auf Grund dieses Abkommens abzuschließenden Vereinbarungen genießen in beiden Vertragsstaaten Abgabenfreiheit.

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