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Artikel 17 Dienstsendungen Eisenbahn - Grenzübergang (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 17 Dienstsendungen

(1) Dienstbriefe und Dienstpakete sowie dienstliche Geldsendungen, die für Dienststellen der Nachbarverwaltung bestimmt sind oder von diesen in den Nachbarstaat gesandt werden, dürfen durch Eisenbahnbedienstete der Nachbarverwaltung ohne Vermittlung der Postverwaltung und frei von Postgebühren befördert werden.

(2) Diese Sendungen sollen zur Vermeidung von Mißbräuchen mit dem Dienststempel der absendenden Stelle versehen sein; sie unterliegen der Zoll- und Devisenkontrolle nur bei Verdacht einer vorschriftswidrigen Handlung.

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