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Artikel 15 Gebrauchsgegenstände der Dienststellen Eisenbahn - Grenzübergang (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 15 Gebrauchsgegenstände der Dienststellen

Die Einrichtung für die Diensträume und die sonst für die Zwecke der Nachbarverwaltung in den Betriebswechselbahnhöfen notwendigen Gegenstände können ohne besondere Genehmigung und frei von Zoll und anderen Abgaben ein- und ausgeführt werden; das gleiche gilt für das zur Ausbesserung und Instandhaltung aller dieser Gegenstände notwendige Werkzeug und Material.

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