Artikel 9. Statistik
Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle regelmäßig erscheinenden statistischen Unterlagen über das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen zu übermitteln, welche billigerweise zum Zwecke der Überprüfung des durch das Fluglinienunternehmen des ersteren Vertragschließenden Teiles auf den festgelegten Flugstrecken bereitgestellten Beförderungsangebots gefordert werden können.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019
Gesetzesnummer
10011364
Dokumentnummer
NOR40004199
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
