Artikel 1. Flugverkehrsrechte.
(1) Jeder Vertragsschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in dem vorliegenden Abkommen bezeichneten Rechte zum Zwecke der Errichtung regelmäßiger internationaler Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken. Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf den festgelegten Flugstrecken das Recht:
- a) das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen,
- b) im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu nicht gewerbsmäßigen Zwecken zu landen,
- c) im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles an den in den Flugstreckenplänen bezeichneten Punkten zu landen, um, unter Ausschluß jeder auf diesem Gebiet stattfindenden Kabotage, im Rahmen des internationalen Luftverkehrs Fluggäste, Post und Fracht aufzunehmen und abzusetzen.
(2) Die Flugstrecken, auf denen die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen berechtigt sind, internationale Fluglinien zu betreiben, sollen in einem Flugstreckenplan festgelegt werden (in der Folge „vereinbarte Fluglinien“ und „festgelegte Flugstrecken“ genannt), der durch die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zu vereinbaren ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019
Gesetzesnummer
10011359
Dokumentnummer
NOR12146862
alte Dokumentnummer
N9196243563L
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