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Artikel 11. Kündigung. Luftverkehrsabkommen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1962

Artikel 11. Kündigung.

Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit seinen Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Eine solche Bekanntgabe soll gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation mitgeteilt werden. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Erhaltes der Bekanntgabe beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieser Frist einvernehmlich zurückgezogen wird. Erfolgt keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil, so gilt die Kündigung als vierzehn Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019

Gesetzesnummer

10011359

Dokumentnummer

NOR12146872

alte Dokumentnummer

N9196243573L

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