Artikel 10. Auswirkung multilateraler Abkommen.
Das vorliegende Abkommen und seine Anhänge sollen abgeändert werden, soweit dies zur Anpassung an ein für beide Vertragschließenden Teile verbindliches multilaterales Übereinkommen erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019
Gesetzesnummer
10011359
Dokumentnummer
NOR12146871
alte Dokumentnummer
N9196243572L
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