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Artikel 40A Warschauer Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 40A

(1) In Artikel 37 Abs. 2 und Artikel 40 Abs. 1 hat der Ausdruck „Hoher Vertragschließender Teil" die Bedeutung „Staat". In allen anderen Fällen ist unter dem Ausdruck „Hoher Vertragschließender Teil" ein Staat zu verstehen, dessen Ratifikation oder Beitritt zu dem Abkommen rechtswirksam und dessen Kündigung noch nicht rechtswirksam geworden ist.

(2) Im Sinne dieses Abkommens umfaßt das Wort „Gebiet" nicht nur das Heimatgebiet eines Staates, sondern auch alle Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10011345

Dokumentnummer

NOR40055867

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