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Artikel 28. Warschauer Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.12.1961

Artikel 28.

(1) Die Klage auf Schadenersatz muß in dem Gebiet eines der Hohen Vertragschließenden Teile erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, wo der Luftfrachtführer seinen Wohnsitz hat oder wo sich seine Hauptbetriebsleitung oder diejenige seiner Geschäftsstellen befindet, durch die der Vertrag abgeschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsortes.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen des angerufenen Gerichtes.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10011345

Dokumentnummer

NOR40055854

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