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Artikel 27. Warschauer Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.12.1961

Artikel 27.

Stirbt der Schuldner, so kann der Anspruch auf Schadenersatz in den Grenzen dieses Abkommens gegen seine Rechtsnachfolger geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10011345

Dokumentnummer

NOR40055853

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