Artikel VIII.
Kennzeichen der Luftfahrzeuge und Borddokumente.
Luftfahrzeuge der namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen müssen bei Flügen über dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils die für internationale Flüge festgesetzten Kennzeichen ihrer Staaten tragen. Ferner müssen sich folgende Dokumente an Bord befinden:
der Eintragungsschein,
das Lufttüchtigkeitszeugnis,
die Zivilluftfahrt-Personalausweise der Piloten und der übrigen Besatzungsmitglieder,
das Bordbuch,
der Genehmigungsbescheid der Bordfunkanlagen,
die Passagierliste,
die Frachtmanifeste.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Gesetzesnummer
10011338
Dokumentnummer
NOR12146718
alte Dokumentnummer
N9196041928L
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