vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel V. Luftverkehrsabkommen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.1959

Artikel V.

Flughafentarife.

Die Gebühren und andere Zahlungen für die Benützung der Flughäfen, ihrer Anlagen und technischen Einrichtungen sind nach den behördlich genehmigten Tarifen zu entrichten. Die darnach von einem österreichischen Luftbeförderungsunternehmen in der Ungarischen Volksrepublik zu entrichtenden Gebühren dürfen nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit nicht höher sein als jene, die für analoge Leistungen in der Republik Österreich von den ungarischen Luftbeförderungsunternehmen zu entrichten sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011338

Dokumentnummer

NOR12146715

alte Dokumentnummer

N9196041925L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)