Artikel IV.
Flugsicherheit und technische Durchführung der Flüge.
Alle Fragen, die mit der Gewährleistung der Sicherheit und mit der technischen Durchführung der Flüge zusammenhängen, werden im Anhang 2 dieses Abkommens geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Gesetzesnummer
10011338
Dokumentnummer
NOR12146714
alte Dokumentnummer
N9196041924L
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