Artikel XII.
Vertretungen der Luftbeförderungsunternehmen.
Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen haben das Recht, die für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien erforderlichen technischen und kaufmännischen Vertretungen auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils zu unterhalten und im Rahmen der jeweils gültigen Rechtsvorschriften dieses Vertragschließenden Teils ein eigenes Stadtbüro in dessen Hauptstadt einzurichten und zu betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Gesetzesnummer
10011338
Dokumentnummer
NOR12146722
alte Dokumentnummer
N9196041932L
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