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Artikel XII. Luftverkehrsabkommen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.1959

Artikel XII.

Vertretungen der Luftbeförderungsunternehmen.

Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen haben das Recht, die für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien erforderlichen technischen und kaufmännischen Vertretungen auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils zu unterhalten und im Rahmen der jeweils gültigen Rechtsvorschriften dieses Vertragschließenden Teils ein eigenes Stadtbüro in dessen Hauptstadt einzurichten und zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011338

Dokumentnummer

NOR12146722

alte Dokumentnummer

N9196041932L

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