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ARTIKEL VII Luftverkehrsabkommen (Afghanistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.1958

ARTIKEL VII

Für Brennstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, Normalausrüstung und Bordvorräte, die von einem Vertragschließenden Teil, dem oder den von ihm namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen oder in deren Auftrag in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils eingeführt oder in diesem Gebiet an Bord genommen werden und die ausschließlich von oder in Luftfahrzeugen dieser Luftbeförderungsunternehmen verwendet werden sollen, wird hinsichtlich der Zölle, Untersuchungsgebühren und anderer ähnlicher inländischer oder örtlicher Abgaben und Gebühren vom anderen Vertragschließenden Teil die folgende Behandlung gewährt werden:

  1. (a) für Brennstoffe und Schmieröle, die auf dem letzten angeflogenen Flughafen vor dem Abflug aus dem genannten Gebiet an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben, Abgabenfreiheit; und
  2. (b) für Brennstoffe und Schmieröle, die nicht unter (a) erfaßt sind, und für Ersatzteile, Normalausrüstung und Bordvorräte eine nicht ungünstigere Behandlung als die, welcher ähnliche Güter unterliegen, die in das genannte Gebiete eingeführt oder dort an Bord eines Luftfahrzeuges genommen und die für den Gebrauch für oder in dem Luftfahrzeug eines inländischen Luftbeförderungsunternehmens des ersteren Vertragschließenden Teils oder des meistbegünstigten ausländischen Luftbeförderungsunternehmens, das sich mit internationalem Luftverkehr befaßt, bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019

Gesetzesnummer

10011337

Dokumentnummer

NOR12146737

alte Dokumentnummer

N9196042084L

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