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§ 75 StVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1961

§ 75

(1) An ein Fuhrwerk darf nur ein weiteres Fuhrwerk angekoppelt werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn beide Fuhrwerke mit besonders leichtem Gut oder nur mäßig beladen sind oder wenn das zweite Fuhrwerk unbeladen, ein zweirädriger Karren oder ein Handwagen ist. Das Fuhrwerk ist so anzukoppeln, daß es nicht losreißen kann.

(2) Die Länge des gekoppelten Wagenzuges einschließlich der Deichsel und der Ladung darf 16 m nicht überschreiten.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für das Ankoppeln von Fuhrwerken an Kraftfahrzeuge, sofern sich aus den kraftfahrrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146668

alte Dokumentnummer

N9196012087A

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