§ 59
(1) Die Behörde hat einer Person das Lenken eines Fahrzeuges, das ohne besondere Berechtigung gelenkt werden darf, ausdrücklich zu verbieten, wenn diese
- a) wegen körperlicher oder geistiger Mängel zum Lenken eines Fahrzeuges ungeeignet ist oder
- b) wegen ihres Verhaltens im Straßenverkehr, insbesondere im Hinblick auf wiederholte einschlägige Bestrafungen, eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bildet.
(2) Ein Verbot nach Abs. 1 kann je nach den Umständen auf eine bestimmte Fahrzeugart eingeschränkt, befristet oder unbefristet erlassen werden. Es ist aufzuheben oder einzuschränken, wenn die Mängel nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfange bestehen. Wurde das Verbot wegen eines den Straßenverkehr gefährdenden Verhaltens (Abs. 1 lit. b) unbefristet oder für mehr als zwei Jahre verfügt, so darf es überdies nur dann aufgehoben werden, wenn es wenigstens zwei Jahre wirksam war.
(3) Soll eine Verfügung nach Abs. 1 oder 2 für zwei oder mehrere Bundesländer wirksam werden, so ist hiefür die Landesregierung, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Partei ihren Wohnsitz hat, zuständig. Diese Behörde hat das Einvernehmen mit den anderen in Betracht kommenden Landesregierungen herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Gesetzesnummer
10011336
Dokumentnummer
NOR12146652
alte Dokumentnummer
N9196012071A
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