§ 41
(1) Wird der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeichen geregelt, so sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch leicht verständliche und gut wahrnehmbare Zeichen Straßenbenützern von einer solchen Regelung abweichende Anordnungen zu geben (Hilfszeichen). Im Bereich eines Grenzüberganges dürfen solche Hilfszeichen auch die mit der Grenzabfertigung betrauten Organe geben.
(2) Hilfszeichen dürfen nur gegeben werden, wenn
- a) es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert und
- b) ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.
(3) Die Straßenbenützer, denen Hilfszeichen gegeben werden, haben sie nur zu befolgen, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Gesetzesnummer
10011336
Dokumentnummer
NOR12146633
alte Dokumentnummer
N9196012052A
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