VIII. Schlußbestimmungen.
Artikel 14
(1) Dieses Abkommen ersetzt das Übereinkommen zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, einschließlich der der allgemeinen Benützung zugänglichen Betriebe zur gemeinsamen Personenbeförderung vom 21. November 1936.
(2) Das Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann jederzeit von jedem der beiden Vertragsstaaten mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gekündigt werden.
(3) Das Abkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Bern, den 22. Oktober 1958, in doppelter Ausfertigung.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Gesetzesnummer
10011326
Dokumentnummer
NOR12146584
alte Dokumentnummer
N9195943561L
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