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Artikel 2 Besteuerung von Straßenfahrzeugen für den privaten Gebrauch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1959

Artikel 2

Fahrzeuge, die im Gebiet einer der Vertragsparteien zugelassen sind, sowie Fahrzeuge, die in diesem Gebiet geführt werden dürfen und in diesem Gebiet von der Zulassungspflicht befreit sind, sind, wenn sie vorübergehend zum privaten Gebrauch in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden, unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen von den Abgaben befreit, die für die Benutzung oder das Halten von Fahrzeugen im Gebiet der letzteren Vertragspartei erhoben werden. Diese Befreiung gilt nicht für Wege- und Brückengelder oder Verbrauchsteuern.

Schlagworte

Weggeld

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011325

Dokumentnummer

NOR40004846

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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