Artikel 2
Fahrzeuge, die im Gebiet einer der Vertragsparteien zugelassen sind, sowie Fahrzeuge, die in diesem Gebiet geführt werden dürfen und in diesem Gebiet von der Zulassungspflicht befreit sind, sind, wenn sie vorübergehend zum privaten Gebrauch in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden, unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen von den Abgaben befreit, die für die Benutzung oder das Halten von Fahrzeugen im Gebiet der letzteren Vertragspartei erhoben werden. Diese Befreiung gilt nicht für Wege- und Brückengelder oder Verbrauchsteuern.
Schlagworte
Weggeld
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Gesetzesnummer
10011325
Dokumentnummer
NOR40004846
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)