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Artikel 15 Besteuerung von Straßenfahrzeugen für den privaten Gebrauch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1959

Artikel 15

Das Unterzeichnungsprotokoll dieses Abkommens gilt als dessen integrierender Bestandteil und hat die gleiche Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer wie das Abkommen selbst.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011325

Dokumentnummer

NOR40004859

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