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§ 4 KlGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1959

ABSCHNITT II.

Generalpachtverträge. Vertragsparteien.

§ 4.

Pachtverträge über Grundstücke (Grundstücksteile) zum Zwecke ihrer Weiterverpachtung als Kleingärten (Generalpachtverträge) dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur mit Gebietskörperschaften, mit Kleingärtnervereinen, mit Verbänden der Kleingärtnervereine oder mit Unternehmern, sofern sie die Grundstücke (Grundstücksteile) an ihre Betriebsangehörigen in Unterpacht weitergeben, abgeschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011324

Dokumentnummer

NOR12146549

alte Dokumentnummer

N9195939468L

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