ABSCHNITT II.
Generalpachtverträge. Vertragsparteien.
§ 4.
Pachtverträge über Grundstücke (Grundstücksteile) zum Zwecke ihrer Weiterverpachtung als Kleingärten (Generalpachtverträge) dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur mit Gebietskörperschaften, mit Kleingärtnervereinen, mit Verbänden der Kleingärtnervereine oder mit Unternehmern, sofern sie die Grundstücke (Grundstücksteile) an ihre Betriebsangehörigen in Unterpacht weitergeben, abgeschlossen werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011324
Dokumentnummer
NOR12146549
alte Dokumentnummer
N9195939468L
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