Pachtbeschränkungen.
§ 3.
(1) Dem Inhaber eines Kleingartens sowie seinem Ehegatten ist die Pachtung eines weiteren Kleingartens im selben Bundesland nicht gestattet; dies gilt auch für den Eigentümer eines Kleingartens.
(2) Unterpächter (§ 10) oder Einzelpächter (§ 18) eines Kleingartens kann nur entweder eine einzelne natürliche Person oder können Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam sein.
(3) Dem Kleingärtner ist die Weiterverpachtung des Kleingartens nicht gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011324
Dokumentnummer
NOR12159413
alte Dokumentnummer
N9199914363O
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