Artikel 14
Die Transporte der für den Donauweg vorgesehenen Güter aus dem österreichisch-sowjetischen Warenverkehr in beiden Richtungen werden von den Schiffahrtsunternehmungen der beiden Vertragschließenden Teile gerecht und unter Wahrung der Interessen dieser Unternehmungen aufgeteilt werden, so daß eine zufrieden stellende Beteiligung an diesen Donautransporten beiderseitig gesichert ist.
Die Schiffahrtsunternehmungen beider Teilekönnen mit Genehmigung der zuständigen Behörden Vereinbarungen über technische und kommerzielle Fragen, insbesondere über die zweckmäßige Aufteilung der Warentransporte auf der Donau, treffen und werden aus diesem Grunde so bald als möglich ein diesbezügliches Abkommen schließen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011315
Dokumentnummer
NOR40084443
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