Artikel 5
Die Handelsschiffe eines der Vertragschließenden Teile sowie die mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt auf der Donau durch das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von der Einhebung von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit. Die Zollbehörden des Durchgangsstaates sind berechtigt, gemäß den geltenden Gesetzen dieses Staates die Durchgangswaren unter Zollaufsicht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011314
Dokumentnummer
NOR40084417
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
