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Artikel 8 Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1958

Artikel 8

Durchführung von Kongreßbeschlüssen

  1. a) Es ist die Pflicht aller Mitglieder, ihr Äußerstes zur Erfüllung der Beschlüsse des Kongresses zu tun.
  2. b) Sollte jedoch eines der Mitglieder die Ausführung einer Forderung in einer vom Kongreß angenommenen technischen Resolution für undurchführbar erachten, so soll dieses Mitglied dem Generalsekretär darüber Mitteilung machen, ob die Undurchführbarkeit bedingt oder endgültig ist, und die Gründe dafür angeben.

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