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Artikel VI Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1958

Artikel VI

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, das ganze in ihrem Besitz befindliche Schrifttum zur Verfügung zu stellen, das nach ihrer Ansicht der Organisation die Möglichkeit geben kann, die ihr obliegenden Aufgaben zufriedenstellend zu erledigen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055599

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