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Artikel 16 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.11.1957

Artikel 16

Die Donauschiffahrtsunternehmungen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden nur in dem Staate, in dem sich die Leitung (Sitz) des Unternehmens befindet, zur Zahlung jener Steuern herangezogen, die mit ihrer Tätigkeit hinsichtlich der Durchführung der Beförderung und der Zubringung von Fahrgästen und Gütern unmittelbar zusammenhängen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011311

Dokumentnummer

NOR40084411

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