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Artikel 15 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.11.1957

Artikel 15

Die Errichtung und Tätigkeit von Agenden der Schiffahrtsunternehmungen wird unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und festgelegten Vorschriften jenes Vertragschließenden Teiles erfolgen, auf dessen Gebiet die Errichtung einer solchen Agentie in Aussicht genommen ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011311

Dokumentnummer

NOR40084410

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