Artikel 15
Die Errichtung und Tätigkeit von Agenden der Schiffahrtsunternehmungen wird unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und festgelegten Vorschriften jenes Vertragschließenden Teiles erfolgen, auf dessen Gebiet die Errichtung einer solchen Agentie in Aussicht genommen ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011311
Dokumentnummer
NOR40084410
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