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Artikel 14 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.11.1957

Artikel 14

Die Transporte der für den Donauweg vorgesehenen Güter aus dem österreichisch-sowjetischen Warenverkehr in beiden Richtungen werden von den Schiffahrtsunternehmungen der beiden Vertragschließenden Teile gerecht und unter Wahrung der Interessen dieser Unternehmungen aufgeteilt werden, so daß eine zufrieden stellende Beteiligung an diesen Donautransporten beiderseitig gesichert ist.

Die Schiffahrtsunternehmungen beider Teilekönnen mit Genehmigung der zuständigen Behörden Vereinbarungen über technische und kommerzielle Fragen, insbesondere über die zweckmäßige Aufteilung der Warentransporte auf der Donau, treffen und werden aus diesem Grunde so bald als möglich ein diesbezügliches Abkommen schließen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011311

Dokumentnummer

NOR40084409

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