vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 54 LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

§ 54.

Militärluftfahrer ist, wer ein österreichisches Militärluftfahrzeug oder im Bereich der Militärluftfahrt einen nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirm im Fluge führt oder technisch bedient.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236161

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)