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§ 53 LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

3. Abschnitt

Militärisches Luftfahrtpersonal Begriffsbestimmung

§ 53.

Zum militärischen Luftfahrtpersonal gehören alle in der Militärluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt.

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