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§ 55k EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2021

früher § 55h

Europäisches Netzwerk der Infrastrukturbetreiber

§ 55k.

Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat mit anderen Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen des europäischen Netzwerkes der Infrastrukturbetreiber zusammenzuarbeiten, insbesondere im Hinblick auf

  1. 1. den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Europäischen Union, beinhaltend die Netzplanung, die Finanz- und Investitionsplanung sowie den Bau und die Umrüstung der Fahrwege,
  2. 2. die Förderung der zeitigen und effizienten Einführung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums,
  3. 3. den Austausch bewährter Praktiken,
  4. 4. die Überwachung und den Vergleich der Leistung,
  5. 5. den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß Art. 15 der Richtlinie 2012/34/EU ,
  6. 6. die Befassung mit grenzüberschreitenden Engpässen und
  7. 7. die Erörterung der Anwendung der Art. 37 und 40 der Richtlinie 2012/34/EU .

früher § 55h

Schlagworte

Finanzplanung

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40241086

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