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§ 55h EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Wahrnehmung von Funktionen durch verschiedene Eisenbahninfrastrukturunternehmen

§ 55h.

(1) Es ist zulässig,

  1. 1. dass die mit dem Betrieb von Eisenbahnen verbundenen Funktionen einer Zuweisungsstelle und einer entgelterhebenden Stelle und
  2. 2. dass die mit dem Betrieb von Eisenbahnen verbundene Funktion „Verkehrsmanagement“

(2) Eine öffentlich-private Partnerschaft ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen öffentlichen Stellen und einem oder mehreren anderen Unternehmen als dem österreichischen Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen, in deren Rahmen die Unternehmen Eisenbahninfrastrukturen teilweise oder ganz aufbauen und/oder finanzieren und/oder das Recht erwerben, den Betrieb, die Instandhaltung und die Erneuerung von Eisenbahninfrastruktur innerhalb des Eisenbahnnetzes und die Beteiligung am Ausbau der Eisenbahninfrastruktur gemäß den für den Ausbau und die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur jeweils geltenden österreichischen Rechtsvorschriften für einen vorab festgelegten Zeitraum wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40263685

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