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§ 216 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2020

Mitteilungspflichten

§ 216.

(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen, auf die der 11. Teil dieses Bundesgesetzes anzuwenden ist und die einen neuen Eisenbahnbetrieb aufzunehmen beabsichtigen, haben die Behörde spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme des neuen Eisenbahnbetriebes in Kenntnis zu setzen und eine Aufstellung der Personalkategorien und der Schienenfahrzeugtypen vorzulegen.

(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung sind, haben die Behörde von jeder wesentlichen Änderung der im Abs. 1 angeführten Informationen in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228666

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